Am 29. September 2021 verabschiedete der Legislativrat der HKSAR die Verordnung über den Warenkauf (Übereinkommen der Vereinten Nationen) (im Folgenden „die Verordnung“).
Die neu verabschiedete Verordnung würde es dem CISG ermöglichen, in der HKSAR uneingeschränkt anwendbar zu sein.
China reichte 1986 seine Ratifizierung für den offiziellen Beitritt zum CISG ein und seit 1988 ist das Übereinkommen in China in Kraft.
Als China 1997 die Ausübung der Souveränität über Hongkong wieder aufnahm, legte es dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Erklärung vor, in der eine Liste von Übereinkommen aufgeführt war, denen China beigetreten war und die daher nachher auf Hongkong angewendet werden sollten Rückkehr nach China. Das UN-Kaufrecht war in dieser Liste nicht enthalten, und daher wurde die HKSAR im Rahmen des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.
Derzeit ist die Zentralregierung der Volksrepublik China dem CISG mit Vorbehalten zu Artikel 1(1)(b) beigetreten. Die HKSAR wird jedoch keinen Vorbehalt zu Artikel 1(1)(b) des UN-Kaufrechts (dh zum Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts) haben.
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