Im November 2022 erließ das Pekinger Vierte Mittlere Volksgericht ein Urteil in einer auslandsbezogenen gerichtlichen Überprüfung eines Schiedsverfahrens mit Drittmitteleinnahmen, wo die Rechtmäßigkeit der Drittmittelfinanzierung im Schiedsverfahren bestätigt wurde.
Anwälte der Anwaltskanzlei Jingtian & Gongcheng in Peking fungierten als Vertreter des Gläubigers der Auszeichnungen. Sie veröffentlichten die Fallinformationen in den sozialen Medien der Firma.
Dieser Fall betrifft zwei Schiedssprüche der China International Economic and Trade Arbitration Commission („CIETAC“).
Der Schuldner der Schiedssprüche beantragte zunächst beim Vollstreckungsgericht, dem Mittleren Volksgerichtshof von Wuxi, die Nichtvollstreckung der Schiedssprüche. Einer der Gründe war, dass es bei den beiden Schiedssprüchen um Drittmittel im Schiedsverfahren ging. Der Mittlere Volksgerichtshof von Wuxi entschied, dass die Finanzierung durch Dritte im Schiedsverfahren nicht gegen geltende Gesetze, Vorschriften und Schiedsregeln verstößt, und erließ daher eine Abweisung.
Danach beantragte der Schuldner der Schiedssprüche weiterhin die Aufhebung der beiden Schiedssprüche beim Vierten Mittleren Volksgerichtshof in Peking. Das Pekinger Vierte Mittlere Volksgericht entschied:
- Das geltende chinesische Recht verbietet Drittfinanzierungsinstitutionen nicht, die Parteien in Schiedsverfahren zu unterstützen. Wenn die Wahl der Drittmittel einer Partei nicht gegen Gesetze verstößt und die Fairness des Schiedsspruchs nicht beeinträchtigt, wird diese Wahl respektiert. Das Schiedsgericht hatte die Rechtmäßigkeit der Drittmittelfinanzierung geprüft und von seiner Schiedsbefugnis Gebrauch gemacht.
- Derzeit gibt es in China keine einschlägigen Vorschriften zur Offenlegung von Drittmittelinformationen. Die Klägerin hat in diesem Fall freiwillig das Vorliegen einer Drittmittelfinanzierung angegeben und dies im Schlichtungsverfahren öffentlich gemacht. Dadurch wird sichergestellt, dass das Schiedsgericht und die Parteien das Recht haben, ihre Rechte auf der Grundlage der offengelegten Informationen zu kennen und auszuüben.
- Aktuelle Schiedsgerichtsregeln verbieten es einer Drittfinanzierungseinrichtung nicht, eine Partei für die Teilnahme an einem Schiedsverfahren zu finanzieren. Daher verstößt die Begründung eines Förderverhältnisses zwischen einer Drittmittelgeberin und einer Partei nicht gegen die Vertraulichkeitsregeln des Schiedsverfahrens.
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