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Wie chinesische Gerichte die Gegenseitigkeit bei der Vollstreckung ausländischer Urteile bestimmen - Durchbruch für die Erhebung von Urteilen in China Reihe (III)

So, 03. April 2022
Kategorien: Blog
Editor: Lin Haibin

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Die zentralen Thesen:

  • Die Konferenzzusammenfassung 2021 führte neue Kriterien zur Bestimmung der Reziprozität ein, die die bisherigen ersetzen de facto Reziprozitätstest und mutmaßliche Reziprozität.
  • Die neuen Reziprozitätskriterien umfassen drei Tests, nämlich de jure Reziprozität, gegenseitiges Verständnis oder Konsens und gegenseitige Verpflichtung ausnahmslos, die auch mit möglichen Eingriffen von Legislative, Judikative und Verwaltung zusammenfallen.
  • Chinesische Gerichte müssen von Fall zu Fall prüfen, ob Gegenseitigkeit besteht, bei der der Oberste Volksgerichtshof das letzte Wort hat.

Zusammenhängende Posts:

 

China veröffentlichte 2022 eine wegweisende Justizpolitik zur Vollstreckung ausländischer Urteile und leitete damit eine neue Ära für die Einziehung von Urteilen in China ein.

Die Rechtspolitik ist die „Konferenzzusammenfassung des Symposiums über auslandsbezogene Handels- und Seegerichtsverfahren vor landesweiten Gerichten“ (im Folgenden die „Konferenzzusammenfassung 2021“, 全国法院涉外商事海事审判工作座谈会会议纪要), herausgegeben von Chinas Oberstem Volksrat Court (SPC) am 31. Dez. 2021.

Im Rahmen des 'Durchbruch für das Sammeln von Urteilen in der China-Reihe“, führt dieser Beitrag Artikel 44 und Absatz 2 von Artikel 49 der Konferenzzusammenfassung 2021 ein und behandelt die neu eingeführten Kriterien zur Bestimmung der Gegenseitigkeit, die die vorherigen ersetzen de facto Reziprozitätstest und mutmaßliche Reziprozität.

Chinesische Gerichte liberalisieren weiterhin die Regeln zur Bestimmung der Gegenseitigkeit, ein bedeutender Schritt, der Bemühungen sicherstellt, die Tür für ausländische Urteile im Wesentlichen zu öffnen.

Texte der Konferenzzusammenfassung 2021

Artikel 44 der Konferenzzusammenfassung 2021 [Anerkennung der Gegenseitigkeit]:

„Bei der Verhandlung eines Verfahrens, in dem die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils oder Urteils beantragt wird, kann das Volksgericht das Bestehen der Gegenseitigkeit unter folgenden Umständen anerkennen:

(1) Wenn die von chinesischen Gerichten ergangenen Zivil- und Handelsurteile von dem urteilenden ausländischen Gericht nach dem Recht des Landes, in dem sich das ausländische Gericht befindet, anerkannt und vollstreckt werden können;

(2) Wenn China eine gegenseitige Übereinkunft oder einen Konsens mit dem Land erreicht hat, in dem sich das Urteilsgericht befindet; oder

(3) Wenn das Land, in dem das Urteilsgericht seinen Sitz hat, gegenüber China auf diplomatischem Wege gegenseitige Verpflichtungen eingegangen ist oder China gegenüber dem Land, in dem das Urteilsgericht seinen Sitz hat, auf diplomatischem Wege gegenseitige Verpflichtungen eingegangen ist, und es keine Beweise dafür gibt das Land, in dem das Urteilsgericht seinen Sitz hat, weigert sich, ein chinesisches Urteil oder eine Entscheidung wegen fehlender Gegenseitigkeit anzuerkennen und zu vollstrecken.

Das chinesische Gericht wird das Bestehen der Gegenseitigkeit von Fall zu Fall prüfen und feststellen."

Artikel 2 Absatz 49 der Konferenzzusammenfassung 2021 [Einreich- und Benachrichtigungsmechanismus für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile]:

„Das Volksgericht hat, bevor es über einen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu prüfenden Fall entscheidet, die vorgeschlagenen Verfahrensgutachten einem Hohen Volksgericht seiner Zuständigkeit zur Prüfung vorzulegen; wenn das Hohe Volksgericht den vorgeschlagenen Verfahrensgutachten zustimmt, so legt es diese vor legt seine Prüfungsurteile dem SPC zur Prüfung vor. Die vorgenannte Entscheidung kann erst nach einer Antwort des SPC getroffen werden.“

Interpretationen

I. Unter welchen Umständen müssen chinesische Gerichte die Gegenseitigkeit prüfen?

Die schnelle Antwort ist für die Urteile, die in „Nichtvertragsgerichtsbarkeiten“ ergangen sind.

Wenn das ausländische Urteil in einem Land ergangen ist, das keine einschlägigen internationalen oder bilateralen Verträge mit China unterzeichnet hat, die auch als „Nichtvertragsgerichtsbarkeiten“ bezeichnet werden, muss das chinesische Gericht zunächst das Bestehen einer Gegenseitigkeit zwischen diesem Land und China feststellen. Liegt Gegenseitigkeit vor, prüft das chinesische Gericht den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des Urteils weiter.

Daher ist es für andere Länder, die nicht zu den 35 Ländern gehören, die entsprechende internationale oder bilaterale Abkommen mit China unterzeichnet haben, die oberste Priorität chinesischer Gerichte, das Bestehen einer Gegenseitigkeit zwischen dem Land, in dem das Urteil ergangen ist, und China festzustellen.

Weitere Informationen zu 35 bilateralen Rechtshilfeverträgen, die Vollstreckungsklauseln für ausländische Urteile enthalten, finden Sie unter 'Liste der bilateralen Verträge Chinas über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Vollstreckung ausländischer Urteile eingeschlossen)'. 

II. Unter welchen Umständen erkennen chinesische Gerichte die Gegenseitigkeit zwischen dem Land, in dem das Urteil ergangen ist, und China an?

Die Konferenzzusammenfassung 2021 führte neue Kriterien zur Bestimmung der Reziprozität ein, die den bisherigen De-facto-Reziprozitätstest und die mutmaßliche Reziprozität ersetzen. 

Die neuen Kriterien umfassen drei Reziprozitätstests, nämlich de jure Reziprozität, gegenseitiges Verständnis oder Konsens und gegenseitige Verpflichtung ausnahmslos, die auch mit möglichen Eingriffen von Legislative, Judikative und Verwaltung zusammenfallen.

1. Gegenseitigkeit de jure

Wenn nach dem Recht des Landes, in dem das Urteil ergangen ist, die chinesischen Zivil- und Handelsurteile vom Gericht dieses Landes anerkannt und vollstreckt werden können, erkennt das chinesische Gericht auch seine Urteile an.

Dies ist das erste Mal, dass chinesische Gerichte akzeptiert haben de jure Gegenseitigkeit, die der bestehenden Praxis in vielen anderen Ländern wie Deutschland, Japan und Südkorea ähnelt.

Davor wurden chinesische Gerichte selten erwähnt de jure Gegenseitigkeit. Derzeit ist der einzige Fall, in dem erstmals von de jure Reziprozität im Gerichtsurteil die Rede war Power Solar System Co., Ltd. gegen Suntech Power Investment Pte. Ltd.(2019) Hu 01 Xie Wai Ren Nr. 22 ((2019) 沪01协外认22号).

2. Gegenseitiges Verständnis oder Konsens

Wenn zwischen China und dem Land, in dem das Urteil ergangen ist, ein gegenseitiges Verständnis oder Konsens besteht, kann China das Urteil dieses Landes anerkennen und vollstrecken.

Der SPC und der Oberste Gerichtshof von Singapur unterzeichneten a Memorandum of Guidance zur Anerkennung und Vollstreckung von Geldurteilen in kommerziellen Fällen (die MOG) im Jahr 2018 und bestätigt, dass chinesische Gerichte Urteile aus Singapur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkennen und vollstrecken können.

Das MOG ist wahrscheinlich der erste (und bisher einzige) Versuch chinesischer Gerichte auf "gegenseitiges Verständnis oder Konsens". 

Das MOG wurde erstmals von einem chinesischen Gericht in Berufung gebracht Power Solar System Co., Ltd. gegen Suntech Power Investment Pte. (2019), ein Fall, in dem ein Urteil aus Singapur in China anerkannt und vollstreckt wurde.

Bei diesem Modell können beide Seiten nur durch die Unterzeichnung ähnlicher Memoranden zwischen dem SPC und den Obersten Gerichten anderer Länder die Tür zur gegenseitigen Anerkennung von Urteilen öffnen und sich die Mühe ersparen, bilaterale Verträge zu unterzeichnen. Dies hat die Schwelle für chinesische Gerichte erheblich gesenkt, um die grenzüberschreitende „Verschiebung“ von Urteilen zu erleichtern.

3. Gegenseitige Verpflichtung ohne Ausnahme

Wenn entweder China oder das Land, in dem das Urteil ergangen ist, auf diplomatischem Wege eine gegenseitige Verpflichtung eingegangen ist und das Land, in dem das Urteil ergangen ist, die Anerkennung des chinesischen Urteils nicht wegen fehlender Gegenseitigkeit abgelehnt hat, kann das chinesische Gericht dies anerkennen und das Urteil dieses Landes vollstrecken.

"Gegenseitiges Engagement" ist die Zusammenarbeit zwischen zwei Ländern auf diplomatischem Wege. Im Gegensatz dazu ist "gegenseitiges Verständnis oder Konsens" die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der beiden Länder. Dadurch kann der diplomatische Dienst zur Förderung der Übertragbarkeit von Urteilen beitragen.

Der SPC ist in seiner Justizpolitik gegenseitige Verpflichtungen eingegangen, d. h. die mehreren Stellungnahmen zum Volksgerichtshof, der gerichtliche Dienstleistungen und Garantien für den Bau der „Gürtel und Straße“-Initiative erbringt (Fa Fa (2015) Nr. 9) (关于人民法院为„一带一路”建设提供司法服务和保障的若干意见”). Aber bisher haben wir kein Land gefunden, das ein solches Engagement für China hat.

III. Wohin werden die früheren Reziprozitätsstandards gehen?

Die Konferenzzusammenfassung 2021 hat die bisherige Praxis chinesischer Gerichte in Bezug auf Gegenseitigkeit – De-facto-Reziprozität und mutmaßliche Reziprozität – vollständig aufgegeben. Werden sich die früheren Reziprozitätsstandards weiterhin auf die Anerkennung der Reziprozität durch chinesische Gerichte auswirken?

1. De-facto-Reziprozität

Vor der Konferenzzusammenfassung 2021 verabschiedeten chinesische Gerichte de facto Gegenseitigkeit, das heißt, nur wenn ein ausländisches Gericht zuvor ein chinesisches Urteil anerkannt und vollstreckt hat, werden chinesische Gerichte die Existenz der Gegenseitigkeit zwischen den beiden Ländern anerkennen und die Urteile dieses fremden Landes weiter anerkennen und vollstrecken.

Unter welchen Umständen bestreiten chinesische Gerichte die de facto Gegenseitigkeit? In einigen Fällen entscheiden chinesische Gerichte, dass es unter den folgenden zwei Umständen keine Gegenseitigkeit zwischen den beiden Ländern gibt:

A. Wenn das ausländische Gericht die Anerkennung und Vollstreckung chinesischer Urteile wegen fehlender Gegenseitigkeit ablehnt;

B. Wenn das ausländische Gericht keine Möglichkeit hat, chinesische Urteile anzuerkennen und zu vollstrecken, weil es solchen Anträgen nicht stattgegeben hat;

Bisher haben chinesische Gerichte ausländische Urteile ausschließlich auf der Grundlage de facto Reziprozität anerkannt.

2. Vermutliche Reziprozität

Der SPC hat einmal die mutmaßliche Gegenseitigkeit in seiner Rechtspolitik – Nanning-Erklärung – vorgeschlagen, wenn es keinen Präzedenzfall dafür gibt, dass das urteilende ausländische Gericht die Anerkennung und Vollstreckung chinesischer Zivil- und Handelsurteile auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ablehnt, dann besteht Gegenseitigkeit zwischen ihnen die beiden Länder.

Die mutmaßliche Reziprozität kippt tatsächlich den obigen Umstand B der Verweigerung der De-facto-Reziprozität durch chinesische Gerichte und liberalisiert damit die Standards der De-facto-Reziprozität bis zu einem gewissen Grad.

Bisher haben chinesische Gerichte ausländische Urteile jedoch nicht aufgrund der mutmaßlichen Gegenseitigkeit anerkannt.

IV. Chinesische Gerichte werden das Bestehen der Gegenseitigkeit von Fall zu Fall prüfen, was dann schließlich vom SPC entschieden wird.

In Bezug auf die wechselseitige Beziehung zwischen China und anderen Ländern bei der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen kann die Existenz der Gegenseitigkeit nicht durch eine einmalige Anstrengung anerkannt werden. Chinesische Gerichte müssen das Bestehen der Gegenseitigkeit im Einzelfall prüfen.

Wenn das den Antrag annehmende örtliche Gericht der Ansicht ist, dass zwischen China und dem Land, in dem das Urteil ergangen ist, eine wechselseitige Beziehung besteht, muss es seinem übergeordneten Gericht Bericht erstatten, d. h. dem Obersten Volksgericht des Ortes, an dem sich das örtliche Gericht befindet , zur Bestätigung, bevor es auf der Grundlage dieser Ansicht förmlich eine Entscheidung trifft.

Wenn das High People's Court den vorgeschlagenen Handhabungsgutachten zustimmt, muss es dem SPC zur Bestätigung weiter Bericht erstatten, und das SPC wird in dieser Angelegenheit das letzte Wort haben.

Mit anderen Worten, der SPC hat das letzte Wort bei der Anerkennung der Existenz der Gegenseitigkeit.

 

 

 

 

Anbieter: Guodong Du , Meng Yu 余 萌

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