Die Antwort ist Nein, außer in einigen besonderen Fällen.
Der Erblasser kann ein Testament errichten und das Vermögen an seine Enkel verteilen, die somit das Erbrecht nach Maßgabe des Testaments haben.
Wenn der Erblasser kein Testament erstellt, wird der Nachlass nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge verteilt. In diesem Fall haben die Enkel in der Regel kein Erbrecht und die Eltern der Enkel, also die Kinder des Erblassers, das Erbrecht.
Konkret wird der Nachlass bei der gesetzlichen Erbfolge in folgenden Reihenfolgen vererbt:
(1) Erben erster Ordnung (Erben), Ehepartner, Kinder und Eltern;
(2) Erben zweiter Ordnung: Geschwister, Großeltern väterlicherseits und Großeltern mütterlicherseits.
Wenn die Nachfolge beginnt (beginnt), erben der/die Erbe(n) erster Ordnung unter Ausschluss des/der Erben zweiter Ordnung. Der oder die Erben zweiter Ordnung erben den Nachlass im Falle eines Erben erster Ordnung. Im Allgemeinen erben Erben in derselben Reihenfolge zu gleichen Anteilen.
Stirbt jedoch das Kind des Erblassers vor dem Erblasser, d. h. sterben die Eltern der Enkelkinder vor den verstorbenen Großeltern, können die Enkelkinder das Erbrecht ihrer Eltern erwerben und direkt den Nachlass ihrer Großeltern erben.
Referenz: Artikel 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuches
Titelbild von Kraft poodo
(https://unsplash.com/@vigorpoodo) auf Unsplash
Anbieter: CJO-Mitarbeiterteam